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Satzung

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma:
    HAADO (Human Assistance And Development Organization) gUG (haftungsbeschränkt).
  2. Sitz der Gesellschaft ist Offenbach am Main.

§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Satzungszwecke der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für Menschen in Notsituationen, Naturkatastrophen, Kriegseinwirkung oder unschuldig in Not geratener Menschen im In- und Ausland, insbesondere durch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) und der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2Nr. 15 AO) sowie Hilfe für Personen, deren wirtschaftliche Notlage Hilfen erforderlich macht und die in § 53, Ziffer 2 AO näher bezeichnet werden.
  3. Die Gesellschaft ist überkonfessionell, überparteilich und unabhängig von anderen Organisationen.
  4. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die dem Satzungszweck unmittelbar oder mittelbar dienen. Sie kann Stiftungen und Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen.
  5. Die Gesellschaft verwirklicht ihren Zweck ohne Rücksicht auf politische oder religiöse Anschauungen oder ethnische Herkunft in partnerschaftlicher Übereinstimmung mit ortsnahen Verwaltungsstrukturen.
  6. Gegenstand des Unternehmens ist die Satzungsverwirklichung. Dabei werden die Satzungszwecke insbesondere verwirklicht durch:

a) die Information der Öffentlichkeit, einzelner Personen und Körperschaften über die allgemeine Lebenssituation von Menschen, in Ländern, die von Notlagen oder struktureller Armut betroffen sind (Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit);
b) die Beschaffung von Mitteln in der allgemeinen Öffentlichkeit, bei anderen gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen, Firmen und Körperschaften, sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Ministerien des Bundes und der Länder, Organisationen auf europäischer Ebene und UN-Organisationen, um den unter a) genannten Personen beizustehen und zu helfen, ihre Notlage zu überwinden oder ihre individuelle Lebenssituation zu verbessern;
c) die Unterstützung partnerschaftlicher Zusammenarbeit durch Personen und Organisationen im In- und Ausland zur Förderung von Solidarität, Toleranz und Völkerverständigung;
d) Durchführung von Sammlungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern zur Mittelbeschaffung in der Öffentlichkeit, bei Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen und privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Spendenaufrufe in der allgemeinen Öffentlichkeit über die Medien;
e) Sammeln, Versenden und Verteilen von Hilfsgütern wie Lebensmittel, Kleidung, Decken, Zelte, Haushaltsgeräte, Medikamente an die von einer Katastrophe oder durch eine andere Notlage betroffenen Personen;
f) Entsendung von Fachpersonal, ehrenamtlichen Helfern und Freiwilligen in soziale Einrichtungen, Projektarbeit oder Partnerbüros;
g) Förderung und Durchführung von, oder Mitwirkung an Hilfemaßnahmen und Entwicklungsprogrammen zur Linderung von Armut, Hunger, Krankheit in sich entwickelnden Ländern insbesondere auf folgenden Sektoren:

      • Humanitäre Nothilfe und Katastrophenhilfe, einschließlich des Wiederaufbaus
      • zerstörter Gebäude sowie der Infrastruktur, die der Allgemeinheit und damit gemeinnützigen Interessen dienen,
      • Förderung der Bildung und Erziehung, einschließlich des Baus und der Ausstattung von Ausbildungsstätten,
      • Entwicklungshilfe durch Einrichtung von Aufbereitungsanlagen sowie Wasserstellen;
      • Öffentliche Gesundheitspflege, einschließlich der Errichtung und des Wiederaufbaus von Krankenstationen, Zuschüssen zu den Betriebskosten, Bereitstellung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Schutzimpfungen einschließlich des Baus und der Ausstattung von Einrichtungen.
      • Lebensmittelverteilung sowie Selbsthilfeprojekten auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung.
      • Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich von Einkommensfördernden Maßnahmen.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel müssen grundsätzlich zeitnah iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, also spätestens innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihrer Zwecke steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe unterhalten.
  6. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 der Satzung genannten Satzungszwecke.

§ 4 Stammkapital, Stammeinlagen

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend Euro) Das Stammkapital in Höhe von 5.000,00 EUR übernimmt Geschäftsanteil Nr. 1: Herr Abdulghani Al-Shadadi in Höhe von 5.000,00 EUR,
  2. Die übernommenen Stammeinlagen sind voll in bar einzuzahlen.

§ 5 Geschäftsführung

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
  2. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen.
  3. Bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch die Gesellschafter vertreten.

§ 6 Vertretung

Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn die Gesellschafter ihn zur Alleinvertretung ermächtigt haben. Im
Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter kann einem Geschäftsführer die Befreiung von § 181 BGB erteilt werden.

§ 7 Verfügung über Geschäftsanteile

Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben, insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.

§ 8 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr und Veröffentlichungen

  1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31.Dezember. Es ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
  3. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 9 Jahresabschluss, Gewinnverwendung

Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung gemeinsam mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Dabei sind die Regelungen in § 3 der Satzung zu beachten.

§ 10 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit oder eine sonstige steuerliche Begünstigung der Organisation gefährdet wird. Eine beschlossene Satzungsänderung ist erst dann wirksam, wenn das zuständige Finanzamt bestätigt hat, dass
durch diese Satzungsänderung der gemeinnützige Status des Vereins nicht berührt wird.

11 Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Den Gesellschaftern und den Geschäftsführern der Gesellschaft kann Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden. Über Art und Umfang der Befreiung beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Notariats-, Eintragungs- und Bekanntmachungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 EUR.

§ 13 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 14 Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

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Transparenz

Transparenz ist uns wichtig. Deshalb haben wir uns der Initiative Transparente Zivilgesellschaft angeschlossen. Wir verpflichten uns die folgenden zehn Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und aktuell zu halten.

 

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