Nachfolgend der vollständige Satzungstext der HAADO (Human Assistance And Development Organization) gUG (haftungsbeschränkt).

§ 1 Firma und Sitz

Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma: HAADO (Human Assistance And Development Organization) gUG (haftungsbeschränkt). Sitz der Gesellschaft ist Offenbach am Main.

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§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Satzungszwecke der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für Menschen in Notsituationen, Naturkatastrophen, Kriegseinwirkung oder unschuldig in Not geratener Menschen im In- und Ausland, insbesondere durch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) und der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO) sowie Hilfe für Personen, deren wirtschaftliche Notlage Hilfen erforderlich macht und die in § 53, Ziffer 2 AO näher bezeichnet werden.

Die Gesellschaft ist überkonfessionell, überparteilich und unabhängig von anderen Organisationen.

Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die dem Satzungszweck unmittelbar oder mittelbar dienen. Sie kann Stiftungen und Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen.

Die Gesellschaft verwirklicht ihren Zweck ohne Rücksicht auf politische oder religiöse Anschauungen oder ethnische Herkunft in partnerschaftlicher Übereinstimmung mit ortsnahen Verwaltungsstrukturen.

Gegenstand des Unternehmens ist die Satzungsverwirklichung. Dabei werden die Satzungszwecke insbesondere verwirklicht durch:

  • die Information der Öffentlichkeit, einzelner Personen und Körperschaften über die allgemeine Lebenssituation von Menschen, in Ländern, die von Notlagen oder struktureller Armut betroffen sind (Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit);
  • die Beschaffung von Mitteln in der allgemeinen Öffentlichkeit, bei anderen gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen, Firmen und Körperschaften, sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Ministerien des Bundes und der Länder, Organisationen auf europäischer Ebene und UN-Organisationen, um den unter a) genannten Personen beizustehen und zu helfen, ihre Notlage zu überwinden oder ihre individuelle Lebenssituation zu verbessern;
  • die Unterstützung partnerschaftlicher Zusammenarbeit durch Personen und Organisationen im In- und Ausland zur Förderung von Solidarität, Toleranz und Völkerverständigung;
  • Durchführung von Sammlungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern …;
  • Sammeln, Versenden und Verteilen von Hilfsgütern …;
  • Entsendung von Fachpersonal, ehrenamtlichen Helfern und Freiwilligen …;
  • Förderung und Durchführung von bzw. Mitwirkung an Hilfemaßnahmen und Entwicklungsprogrammen, insbesondere:
    • Humanitäre Nothilfe und Katastrophenhilfe inkl. Wiederaufbau gemeinnütziger Infrastruktur,
    • Förderung von Bildung/Erziehung inkl. Bau/Ausstattung von Ausbildungsstätten,
    • Entwicklungshilfe durch Aufbereitungsanlagen und Wasserstellen,
    • Öffentliche Gesundheitspflege inkl. Errichtung/Wiederaufbau von Einrichtungen, Betriebskostenzuschüssen, Medikamenten, Geräten, Impfungen,
    • Lebensmittelverteilung und Selbsthilfeprojekte zur Lebensmittelerzeugung,
    • Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung inkl. einkommensfördernder Maßnahmen.
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§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel müssen grundsätzlich zeitnah iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, also spätestens innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch dem Zweck fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Sie kann steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe unterhalten.

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen – soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen übersteigt – an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Satzungszwecke.

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§ 4 Stammkapital, Stammeinlagen

Das Stammkapital beträgt 5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend Euro). Das Stammkapital in Höhe von 5.000,00 EUR übernimmt Geschäftsanteil Nr. 1: Herr Abdulghani Al-Shadadi in Höhe von 5.000,00 EUR.

Die übernommenen Stammeinlagen sind voll in bar einzuzahlen.

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§ 5 Geschäftsführung

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen … zustimmungspflichtige Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen.

Bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch die Gesellschafter vertreten.

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§ 6 Vertretung

Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn die Gesellschafter ihn zur Alleinvertretung ermächtigt haben. Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter kann einem Geschäftsführer die Befreiung von § 181 BGB erteilt werden.

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§ 7 Verfügung über Geschäftsanteile

Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben, insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.

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§ 8 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr und Veröffentlichungen

  • Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).
  • Bekanntmachungen erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
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§ 9 Jahresabschluss, Gewinnverwendung

Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung gemeinsam mit der Feststellung des Jahresabschlusses; § 3 ist zu beachten.

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§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit oder eine sonstige steuerliche Begünstigung gefährdet wird. Eine beschlossene Satzungsänderung wird erst wirksam, wenn das zuständige Finanzamt bestätigt hat, dass der gemeinnützige Status nicht berührt wird.

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§ 11 Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Den Gesellschaftern und den Geschäftsführern kann Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden. Über Art und Umfang beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit.

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§ 12 Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Notariats-, Eintragungs- und Bekanntmachungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 EUR.

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§ 13 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

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§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder Lücken enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die Sinn und Zweck am nächsten kommt; Gleiches gilt zur Ausfüllung von Lücken.

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